Kostendämpfungspauschale

Beamte stehen mit Beginn ihrer Karriere vor der Wahl, ob sie Mitglied in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung werden. Die Mehrheit aller Beamten entscheiden sich hierbei für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung für Beamte. Zurückzuführen ist diese Entscheidung vor allem auf die finanziellen Besserstellung, die im Normalfall dadurch erzielt werden kann. So ist der Dienstherr zur Zahlung einer Beihilfe bzw. eines Beihilfezuschusses zur finanziellen Unterstützung in Krankheits-, Geburtstag-, Pflege- und Todesfällen verpflichtet. Somit müssen Beamte nur für die verbleibenden 20 – 50 % die nicht vom Dienstherrn bezahlt werden, eine private Restkostenversicherung abschließen.

Was ist die Kostendämpfungspauschale?

Dennoch gibt es Fälle, in denen Beamte sich doch durch einen Eigenanteil in einem gewissen Umfang an ihren Krankenkosten beteiligen müssen. So gibt es in einigen Bundesländern die sogenannte Kostendämpfungspauschale (kurz KDP). Hierbei handelt es sich um eine Selbstbeteiligung der Beamten. Sieht die Beihilfeverordnung des jeweiligen Dienstherrn eine solche Kostendämpfungspauschale vor, so erfolgt in jedem Kalenderjahr in dem Gesundheitsaufwendungen geltend gemacht werden, eine Kürzung der zu leistenden Beihilfe um die Kostendämpfungspauschale, die sich in einem Rahmen zwischen 20€ bis 770€ pro Jahr bewegt.

Insgesamt betrachtet ist die Kostendämpfungspauschale somit aus finanzieller Sicht nachteilig für Beamte.

Wie hoch ist die Kostendämpfungspauschale?

Die Höhe der Kostendämpfungspauschale (KDP) ergibt sich aus der Besoldungsgruppe (Ausnahme Bremen und Sachsen), die zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Beihilfe in diesem Kalenderjahr vorliegt. Jedoch kann die Kostendämpfungspauschale durch verschiedene Faktoren geschmälert werden oder ganz entfallen (siehe „Welche Kürzungen und Verringerungen gibt es?“).

Um die Höhe der Kostendämpfungspauschale zu ermitteln, müssen Beamte jedoch nicht nur ihre Entgeltgruppe kennen. Wichtiger ist erstmals, ob die Beihilfeverordnung des zuständigen Bundeslandes überhaupt eine Kostendämpfungspauschale vorsieht und wenn ja, wie das entsprechende Land den Eigenanteil festgelegt hat. Somit lässt sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale aus der Beihilfeverordnungen der einzelnen Länder ermitteln.

Für die Festlegung der Höhe der Kostendämpfungspauschale gelten dabei die Verhältnisse, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe in diesem Kalenderjahr vorliegen. Somit ist die, bei Antragsstellung vorliegende Besoldungsgruppe maßgeblich für die Festsetzung der Höhe der Kostendämpfungspauschale.

Am Ende dieses Berichtes finden Sie Links, die zu der Beihilfeverordnung oder Informationsblättern zur Kostendämpfungspauschale der einzelnen Länder führen. Der entsprechenden Verordnung/Informationen für ihr Land können Sie Einzelheiten wie die genaue Höhe für die Besoldungsgruppe, Kürzungen und Ausnahmen entnehmen.

Die nachfolgende Tabelle zeigt im Überblick, in welcher Höhe sich die Kostendämpfungspauschale (in Abhängigkeit der Besoldungsgruppe/Beihilfebemessungssatzes) für die einzelnen Länder bewegt.

Kostendämpfungspauschale

Wie erfolgt die Festsetzung der Kostendämpfungspauschale?

Auch hier ist keine pauschale Antwort möglich, da auch die Festsetzung der KDP sich je nach Bundesland unterscheidet. Einheitlich ist jedoch, dass Sie zum einen immer auf ein Kalenderjahr bezogen erhoben wird. Zum anderen gelten für die Bestimmung der Höhe der KDP immer die Verhältnisse, die bei Antragstellung in diesem Kalenderjahr vorlagen. Je nach Beihilfeverordnung der Länder ergeben sich jedoch Unterschiede hinsichtlich der Zuordnung der Aufwendungen auf das Kalenderjahr. Die nachfolgende Tabelle zeigt, welches Datum maßgeblich für die Zuordnung zum Kalenderjahr ist.

Festsetzung der Kostendämpfungspauschale

Kann sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale verändern?

Prinzipiell kann sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale verändern, nämlich bei einer Änderung der Beschäftigungs- oder Familienverhältnisse.

Die Festsetzung der Kostendämpfungspauschale erfolgt jedoch stets für ein Jahr. Ändert sich in diesem Jahr beispielsweise die Besoldungsgruppe, so hat dies keine Auswirkungen auf die Höhe der KDP. Somit ist eine rückwirkende Reduzierung oder Erhöhung der Kostendämpfungspauschale in diesem Jahr nicht möglich.

Welche Kürzungen und Verringerungen gibt es?

Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich, da das Beihilferecht Ländersache ist und sich somit Regelungen je nach Bundesland und Verordnung unterscheiden.

Prinzipiell handelt es sich bei der Kostendämpfungspauschale um einen Fixbetrag, es gibt jedoch Faktoren, die die KDP schmälern oder vollständig entfallen lassen

  • Vergünstigungen bei Kindern: Je nach Bundesland beträgt die Kürzung pro berücksichtigungsfähiges Kind zwischen 25€ und 60€.
  • Kürzung als indirekte Folge bei Erreichen der Belastungsgrenze: Die Summe, die sich aus der Kostendämpfungspauschale und Eigenanteilen bei bestimmten Leistungen (bspw. Material- und Laborkosten bei Zahnersatz) ergibt, darf nicht mehr als 2% des Jahresbruttoeinkommens übersteigen. Bei chronisch Kranken beträgt die Grenze 1% des Jahresbruttoeinkommens. Übersteigt die Summe die individuelle Belastungsgrenze, so wird die KDP entsprechend gekürzt.
  • Vergünstigungen für Ruhestandsbeamten bzw. Versorgungsempfänger und Witwen/Witwer: je nach Bundesland zahlen diese entweder eine ermäßigte Pauschale (40 bis 70% der ursprünglichen) oder sind gänzlich befreit
  • Entfall der Kostendämpfungspauschale: Die Kostendämpfungspauschale entfällt in einigen Bundesländern bei dauerhaft Pflegebedürftigen, Waisen, beim Tod des Beihilfeberechtigten, bei Urlaub, für Beamte/Innen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder wenn der Beihilfeberechtigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist
  • Verringerung bei Teilzeit: die Kostendämpfungspauschale verringert sich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.
  • Befreiung für Beamte in der Besoldungsgruppe A1 bis A6: Zwar ist die Höhe der KDP abhängig von der Besoldungsgruppe und dem jeweiligen Bundesland, allerdings befreien die Beihilfeverordnung aller Länder Beamte in der Besoldungsgruppe A1 bis A6 von der Kostendämpfungspauschale.
  • Befreiung für Beamte in Elternzeit: in Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt sowie Schleswig-Holstein sind Beamte, die sich in Elternzeit befinden, gänzlich von der Kostendämpfungspauschale befreit

Hinweis: dies ist keine abschließende Aufzählung, sondern nur die Nennung der häufigsten Faktoren, die die KDP schmälern oder entfallen lassen können. Ob eine Kürzung um die aufgeführten Faktoren erfolgt, ergibt sich aus der Beihilfeverordnung des jeweiligen Dienstherrn.

In welchen Bundesländern gibt es die Kostendämpfungspauschale?

In den folgenden Ländern gibt es die KDP:

  • Badem-Württemberg
  • Bremen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein

In diesen Bundesländern gibt es keine KDP:

  • Thüringen
  • Niedersachsen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Hessen
  • Brandenburg
  • Berlin
  • Bayern: Abschaffung der Kostendämpfungspauschale zum 1. Januar 2018
  • Hamburg: Streichung der Kostendämpfungspauschale zum 1. Januar 2020

Kann die Kostendämpfungspauschale umgangen werden?

Sieht die Beihilfeverordnung des jeweiligen Landes die KDP vor und liegt kein berechtigter Grund, eine Schmälerung oder den Entfall der Kostendämpfungspauschale vor, ist diese zu leisten. Allerdings können durch Abschluss einer Restkostenversicherung die Kosten abgedeckt werden, die nicht durch die Beihilfe des Dienstherrn gewährt wird.

In der Regel ist das Rechnungs- oder Behandlungsdatum maßgeblich für die Zuordnung zum Kalenderjahr, wodurch das Schlupfloch zur Umgehung der Kostendämpfungspauschale geschlossen wurde. Ist für die Festsetzung der Kostendämpfungspauschale hingegen das Datum der Einreichung der Rechnung ausschlaggebend, kann durch Nutzung des Zwei-Jahre Turnus zur Einreichung von Belegen bei der Beihilfestelle, die Kostendämpfungspauschale teilweise umgangen werden.

Bei welchen Leistungen wird keine Kostendämpfungspauschale erhoben?

Es gibt einige Leistungen, die bei der Festsetzung der Kostendämpfungspauschale nicht berücksichtigt werden. Jedoch ist auch hier eine pauschale Antwort nicht möglich, da es sich von Bundesland zu Bundesland unterscheidet, auf welche Leistungen keine KDP erhoben wird. Für genauere Informationen sollte daher stets die zuständige Beihilfestelle konsultiert oder die entsprechende Verordnung gelesen werden. Beispielhafte Leistungen des Landes Baden-Württemberg auf die keine KDP erhoben wird, sind:

  • Pflegeleistungen nach § 9a bis 9f Absatz 1 und 2, §§ 9g bis 9j BVO (ambulante und stationäre Pflege)
  • Leistungen nach Organspende nach § 10a Nummer 7 BVO
  • Geburtspauschale nach § 11 Abs. 2 BVO
  • Tagegeld nach § 15 Abs. 4 BVO für Wahlleistungen in stationären Einrichtungen (z.B. Krankenhaus), die nicht in Anspruch genommen wurden

Links zur Kostendämpfungspauschale der Beihilfestellen der einzelnen Bundesländer

Unter den Links finden Sie die Gesetze und Regelungen des jeweiligen Bundeslandes in Bezug auf die Kostendämpfungspauschale. Diesen können Sie länderspezifischen  Unterschiede wie die Höhe der KDP, die Festsetzung und Informationen über Kürzungen und Verringerungen entnehmen. 

Hier finden Sie die Links zu den Verordnungen und Regelungen der Beihilfestellen der einzelnen Bundesländer:

Verordnung und Regelungen der Beihilfestelle Baden-Württemberg: https://lbv.landbw.de/-/kostendampfungspauscha-1

Verordnung und Regelungen der Beihilfestelle Bremen: https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/verordnung-ueber-die-gewaehrung-von-beihilfen-in-krankheits-pflege-und-geburtsfaellen-bremische-beihilfeverordnung-brembvo-in-der-fassung-der-bekanntmachung-vom-10-maerz-2020-146700?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
→ §12 a BremBVO „Eigenbehalte“

Verordnung und Regelungen der Beihilfestelle Nordrhein-Westfalen: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3909013,23
→ §12 a BVO NRW „Kostendämpfungspauschale“

Verordnung und Regelungen der Beihilfestelle Rheinland-Pfalz: https://www.lff-rlp.de/fileadmin/user_upload/LFF/PDF/vordrucke/LfF18/LfF18_BEIH009_M_KDP.pdf

Verordnung und Regelungen der Beihilfestelle Saarland: https://www.rzvk-saar.de/beihilfe/volltext.php?id=269

Verordnung und Regelungen der Beihilfestelle Sachsen: https://www.lsf.sachsen.de/download/Beihilfe/Merkblatt_Wichtige_Informationen_zur_Beihilfe.pdf
→ § 59 SächsBhVO und §60 SächsBhVO

Verordnung und Regelungen der Beihilfestelle Sachsen-Anhalt: https://mf.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MF/OFD_Magdeburg/Dokumente/Bezuege_Beihilfe/035102.pdf

Verordnung und Regelungen der Beihilfestelle Schleswig-Holstein: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/7wk/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=r&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-BhVSH2016V4P16&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
→ § 16 BhVO

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