Kurzzeitpflege

Was ist die Kurzzeitpflege?

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Inanspruchnahme vollstationärer Pflege einer Person. In der Regel wird diese Art der Pflege in Ausnahmesituationen der ambulanten Pflege oder in Folge einer kurzfristigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer pflegebedürftigen Person in Anspruch genommen. Außerdem dient die Kurzzeitpflege dem Zweck der Entlastung für Pflegende und der Entspannung der allgemeinen Pflegesituation.

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Die gesetzliche Grundlage für die Kurzzeitpflege ist im Sozialgesetzbuch (§42 SGB 11) geregelt. Demnach haben Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 2 bis 5 Anspruch auf diese Art der Pflege. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können unter Einsatz ihres Entlastungsbetrags ebenfalls Kurzzeitpflege beanspruchen. Von Personen ohne Pflegegrad kann die Leistung im direkten Anschluss an einen Unfall oder eine plötzliche Erkrankung in Anspruch genommen werden, bis sich die Person wieder selbstständig versorgen kann. Allgemein gibt §42 vor, dass die Kurzzeitpflege für Übergangs- oder Krisensituationen von Personen vorgesehen ist. Eine solche Situation kann z. B. bei plötzlichem Eintritt in die Pflegebedürftigkeit auftreten, bis die Wohnung der betroffenen Person auf deren veränderte Bedürfnisse angepasst worden ist. Auch Personen, welche normalerweise im Rahmen der ambulanten Pflege von einem Pflegedienst oder einem Angehörigen versorgt werden, können für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls dieser Person oder deren Urlaubszeit von der Kurzzeitpflege Gebrauch machen.

Welche Leistungen werden durch die Kurzzeitpflege abgedeckt?

Die Kurzzeitpflege beinhaltet eine vollstationäre Pflege der betroffenen Person. Dazu zählt zum einen die Unterbringung in einem Pflegeheim sowie die Verpflegung (Hotelkosten) und die medizinische Versorgung (Grund- und Behandlungspflege) der Person. Für den Zeitraum des Heimaufenthalts kann der/die Pflegebedürftige zudem angebotene Kurse, Therapien und Beschäftigungsangebote nutzen. Ebenso deckt die Kurzzeitpflege für diesen Zeitraum die Inanspruchnahme von Sozialdienstmitarbeitern ab.

Wie lange kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden?

Die Dauer der Kurzzeitpflege ist jährlich auf maximal acht Wochen (56 Tage) beschränkt. Diese können entweder am Stück oder über das Jahr verteilt in Anspruch genommen werden.

Was kostet die Kurzzeitpflege und wer übernimmt die Kosten?

Ein festgelegter Anteil wird von der Pflegekasse übernommen. Dabei liegt der Höchstbetrag für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bei 1.612 Euro. Jedoch ist zu beachten, dass Personen mit einem höheren Pflegegrad in Heimen häufig auch einen höheren Monatsbeitrag zahlen müssen und deren 1.612 Euro somit womöglich schneller ausgeschöpft sind, als bei Personen mit Pflegegrad 2. Besteht bei einer Person lediglich Pflegegrad 1, hat diese keinen Anspruch auf diese Zahlung durch die Pflegekasse. Jedoch kann deren Entlastungsbetrag eingesetzt werden.

Generell gilt, dass die Pflegekosten von der Pflegekasse übernommen werden, während Hotel- und Investitionskosten in der Regel von der betreuten Person selbst gezahlt werden müssen. Diese können jedoch durch die Kombination mit anderen Leistungen teilweise abgedeckt werden.

Bei Personen ohne Pflegegrad ist zu beachten, dass die teilweise Übernahme der Kosten nicht von der Pflege-, sondern von der Krankenkasse gezahlt werden.

Sofern eine Person finanziell nicht in der Lage ist, für ihren Eigenanteil an den Kosten für die Kurzzeitpflege aufzukommen, muss sie einen entsprechenden Antrag beim Sozialamt stellen. Dieses übernimmt dann gegebenenfalls die Kosten.

Wie wird die Kurzzeitpflege beantragt?

Um Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, muss ein entsprechender Antrag bei der jeweiligen Pflegekasse gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt dabei durch die pflegebedürftige Person selbst oder deren gesetzlichen Betreuer. Wenn Sie Hilfe bei der Beantragung benötigen, kann der Sozialdienst einer Klinik bzw. eines Pflegeheims oder die Pflegekasse Sie bei der Antragstellung unterstützen und beraten. Generell ist eine gute Absprache mit der Pflegekasse von großer Wichtigkeit, schließlich muss diese die entsprechende Pflegeeinrichtung und die damit verbundenen Kosten zuerst zulassen, bevor eine pflegebedürftige Person in dieser untergebracht werden kann.

Bei Personen ohne Pflegegrad muss der Antrag dementsprechend bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden.

Allgemein sollte ein entsprechender Antrag bereits vor der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege eingereicht werden. Da Notsituationen jedoch auch sehr kurzfristig eintreten können, kann dieser in bestimmten Situationen auch nachgereicht werden.

Gut zu wissen: Der Anspruch auf Kurzzeitpflege entsteht jedes Jahr neu. D.h. zu Beginn eines neuen Kalenderjahres muss dieser erneut bescheinigt werden.

Lässt sich die Kurzzeitpflege mit anderen Leistungen kombinieren?

Wie bereits erwähnt, lässt sich die stationäre Kurzzeitpflege mit dem monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro verrechnen.

Außerdem wird in dem Zeitraum der Kurzzeitpflege weiterhin bis zu 50 % des Pflegegelds ausgezahlt, welches dann ebenfalls zur Finanzierung der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann.

Auch eine Kombination der Leistungen einer Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege ist flexibel umsetzbar. D.h. wenn Leistungen der Verhinderungspflege ungenutzt sind, können diese zur Erweiterung der Kurzzeitpflege genutzt werden. Somit können bis zu 3.224 Euro für die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen. Auch die Dauer kann auf bis zu 8 Wochen pro Jahr ausgedehnt werden.

Gut zu wissen: Die Kombination von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ist auch umgekehrt möglich. Hätte eine Person also eigentlich Anspruch auf Kurzzeitpflege, nutzt diese jedoch nicht, kann die ungenutzte Zeit zur Verhinderungspflege umgelagert werden. Hier gilt jedoch, dass höchstens die Hälfte der insgesamt 1.612 Euro der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden kann, womit deren Höchstsatz bei 2.418 Euro liegt.

Rechtliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für die Kurzzeitpflege ist in §41 SGB 11 (11. Sozialgesetzbuch) festgehalten.
Online ist dies unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42.html einzusehen.

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