Pflegehilfsmittel

Worum handelt es sich bei Pflegehilfsmitteln?

Pflegehilfsmittel sollen dazu beitragen, die Lebensbedingungen und die Handlungsfähigkeit des Pflegebedürftigen zu verbessern. Anspruch auf Pflegeleistungen haben Hilfs- oder pflegebedürftige Menschen nach § 14 SGB XI sowie Pflegebedürftige, bei denen nach § 15 SGB XI ein anerkannter Pflegegrad besteht und die Pflege im eigenen Heim oder in einer betreuten Einrichtung stattfindet oder wenn die pflegebedürftige Person von einem Pflegedienst oder Angehörigen gepflegt wird.

Die Pflegehilfsmittel können in drei unterschiedliche Bereiche aufgeteilt werden:

  • Technische Pflegehilfsmittel
  • Verbrauchspflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung

Technische Pflegehilfsmittel

Diese sollen die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen unterstützen und den Alltag generell erleichtern. Technische Pflegehilfsmittel sind beispielsweise Hausnotrufsysteme, Rollstühle oder Sitzhilfen.

Verbrauchshilfsmittel

Hierbei handelt es sich um Produkte, die zur einmaligen Anwendung verwendet werden. Hierzu zählen neben Desinfektionsmittel auch Einmalhandschuhe und Schutzbekleidung.

Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung

Diese tragen dazu bei, das individuelle Wohnumfeld der pflegebedürftigen Person zu verbessern. Im Zuge der Wohnumfeldverbesserungen können maximal 4.000 Euro beantragt werden. Wichtig ist, dass der Zuschuss bei der privaten Pflegeversicherung beantragt werden muss.

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel können im Rahmen einer Erkrankung eingesetzt werden oder im Falle der Pflegebedürftigkeit. Der Leistungsanspruch in Folge einer Erkrankung sind individuell vereinbart und abhängig von dem Versicherungsvertrag des Privatpatienten. Im Falle der Pflegeleistung greift die private Pflegeversicherung. Der Arzt entscheidet, in welchem Umfang Pflegehilfsmittel benötigt werden und diese Kosten können über die private Pflegeversicherung abgerechnet werden.

 

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf verschiedene Hilfsangebote. Neben spezifischen Hilfsmitteln wie beispielsweise einem Rollstuhl oder Krücken, benötigen Pflegebedürftige auch Pflegehilfsmittel, die verbraucht werden, also regelmäßig gekauft werden müssen. Aktuell besteht ein Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel in Höhe von 40 Euro pro Monat, die jeder Pflegebedürftige, der in häuslicher Pflege gepflegt wird, abrufen kann.

Welche Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gibt es?

Das Pflegehilfsmittelverzeichnis gibt einen Aufschluss darüber, welche Pflegehilfsmittel welchen Kategorien zugeordnet werden. Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, sind beispielsweise Inkontinenzvorlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen für den einmaligen Gebrauch.

Wo kann ich Pflegehilfsmittel erwerben?

Die Pflegehilfsmittel können beispielsweise in Apotheken oder Drogeriemärkten erworben werden. Wichtig für die Abrechnung ist, dass für bestimmte Hilfsmittel eine Verordnung des Arztes vorliegen muss bzw. ein Kostenvoranschlag benötigt wird.

Kann ich die KVA+ hinsichtlich Leistungsfragen im Bereich der Pflegehilfsmittel kontaktieren?

Natürlich. Wir möchten unseren Kunden einen rundum Service bieten und helfen Ihnen natürlich, wenn Sie Leistungsfragen im Bereich der Abrechnung haben.

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