Beitragsrückerstattung

In einigen Fällen können Privatversicherte von ihrer privaten Krankenversicherung Geld in Form einer Beitragsrückerstattung zurückerhalten. Doch wem steht eine solche Beitragsrückerstattung (BRE) eigentlich zu und welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt werden?

Was ist die Beitragsrückerstattung?

Grundsätzlich gewähren viele private Krankenversicherungen einen Teil der monatlichen PKV-Beiträge zurück, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  1. Leistungsfreiheit: der Versicherte hat innerhalb eines Jahres keine Rechnungen eingereicht. Ausgenommen hiervon sind in einigen Tarifen vieler privater Krankenversicherungen Vorsorgeuntersuchung.
    Hier sollte allerdings geprüft werden, ob nicht Selbstbeteiligungen anfallen. 
  2. Bestehendes Versicherungsverhältnis: die Versicherung in einem Tarif mit BRE-Anspruch bestand das ganze Jahr über.
  3. Beitragszahlung: alle fälligen Beiträge für das letzte Jahr wurden entrichtet und es besteht kein Beitragsrückstand.

Sind die von der Versicherung geforderten Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, bestand die Leistungsfreiheit bspw. nicht über das ganze Jahr, besteht bei einigen Anbietern auch die Möglichkeit einer anteiligen Berechnung der Rückerstattung. 

Sind die Voraussetzungen erfüllt, stehen grundsätzlich jedem Versicherten mit entsprechender tariflicher Regelung eine solche Rückerstattung zu.

Wie hoch ist die Beitragsrückerstattung?

Die Höhe der Rückzahlung variiert je nach Anbieter: bei einigen ist die Beitragshöhe von der Dauer der Leistungsfreiheit abhängig, andere Versicherungen statten hingegen gleichmäßige Beiträge zurück. In der Regel bewegt sich die Höhe jedoch zwischen einem und sechs Monatsbeiträgen. Im Normalfall fällt die Barauszahlung umso höher aus, je mehr Jahre der Versicherte leistungsfrei bleibt. 

Versicherte sollten vor Vertragsabschluss prüfen, auf welcher Basis die Beitragsrückerstattung erfolgt. Auch hier gibt es wieder Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherungen: einige Versicherungen legen als Basis den kompletten Monatsbeitrag zugrunde, oft wird aber auch nur der Tarifanteil für ambulante und/oder zahnmedizinische Leistungen als Grundlage festgelegt. Rückerstattungen auf Beiträge für stationäre Behandlungen, Krankentagegeld oder den Zuschlag zur Altersvorsorge sind in der Praxis nur selten der Fall.  

Arten der Beitragsrückerstattung?

Während die Voraussetzungen für alle Arten der Beitragsrückerstattung gelten, wird grundsätzlich zwischen der erfolgsunabhängigen, der erfolgsabhängigen Rückerstattung und dem Leistungsfreiheit-Rabatt unterschieden.

Bei der erfolgsunabhängigen Rückerstattung ist die Rückgewähr von Beiträgen vertraglich geregelt und somit garantiert. Die Rückerstattung ist bei dieser Variante unabhängig vom Gewinn der Versicherungen in dem entsprechenden Jahr. Diese Art der Beitragsrückerstattung wird nur von sehr wenigen Versicherungen angeboten.

Die erfolgsabhängige Rückerstattung stellt dagegen den Standardfall dar und ist daher in den Angeboten der meisten Versicherer enthalten. Wie der Name „erfolgsabhängig“ bereits suggeriert, erfolgt die Erstattung – sofern Leistungsfreiheit bestand – nur, wenn das Unternehmen in dem Jahr genügend Überschüsse erwirtschaftet hat, um den Kunden am Geschäftsertrag beteiligen zu können. 
Bei der erfolgsabhängigen Rückgewährung handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Versicherers, weshalb der Kunde grundsätzlich keinen vertraglichen Anspruch auf die Rückerstattung hat. Im Falle der erfolgsabhängigen Rückerstattung richtet sich die Beitragshöhe nach dem Tarif und der Dauer der Leistungsfreiheit. 

Neben der erfolgsabhängigen und der erfolgsunabhängigen Rückerstattung existiert noch der Leistungsfreiheit-Rabatt: hierbei handelt es sich um einen vertraglich geregelten, also erfolgsunabhängigen Rabatt auf den Grundbeitrag für Monate, in denen keine Leistungen eingereicht wurden. Die maximale Senkung des Beitrags kann bis zu 50 Prozent betragen. 

Besonderheit Steuern im Zuge der Beitragsrückerstattung?

Bei der Entscheidung, ob sich die Beitragsrückerstattung lohnt oder die Rechnungen bei der Versicherung eingereicht werden, sollte auch der steuerliche Aspekt berücksichtigt werden. 

Seit 2010 lassen sich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderabgabe von der Steuer absetzen. Steuermindernd gelten hierbei jedoch nur die Beiträge, die den Versicherten auch tatsächlich belastet haben. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Beitragserstattungen mit Beitragszahlungen in der Steuererklärung verrechnet werden müssen.

Somit gilt es abzuwägen, ob die Beitragsrückerstattung günstiger ist oder die Auswirkung der Krankenkassenbeiträge als Sonderabgabe in der Steuererklärung. 

Denn nicht immer lohnt es sich, Rechnungen nicht einzureichen, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten: die Rückerstattung hat eine sofortige mindernde Wirkung auf den Steuervorteil. Behandlungskosten, die aus eigener Tasche bezahlt wurden, können jedoch erst als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, wenn eine zumutbare Eigenbelastung überschritten wurde. Die zumutbare Eigenbelastung ist dabei abhängig vom Einkommen und der Anzahl der Kinder und liegt in der Regel zwischen 1 bis 7 Prozent. 

Um das Thema der Steuern zu verdeutlichen zwei Rechenbeispiele:

In beiden Fällen betrugen die Behandlungskosten 450 EUR, die der Versicherte vollständig alleine getragen hat.

Beispiel I: Beitragsrückerstattung für Max, 40 Jahre alt, Selbstständig

  • Tarif AktiMedPlus 90 bei Allianz
  • Monatsbeitrag: 500 EUR = 6000 EUR Jahresbeitrag
  • BRE im ersten Jahr mit Leistungsfreiheit: 15% vom Jahresbeitrag = 900 EUR

Steuernachteil durch Beitragsrückerstattung bei 40% Steuersatz: 360 EUR (40% * 900 EUR)

Beitragsrückerstattung nach Steuerabzug = 900€ – 360€ = 540 EUR 

Ergebnis: Hier ist die Beitragsrückerstattung nach Steuern höher als die selbst bezahlten Behandlungskosten und daher wäre es lohnenswert für den Versicherten, die BRE in Anspruch zu nehmen 

https://www.allianz.de/service/meine-allianz/bonus-check/

Beispiel II: Beitragsrückerstattung für Mara, 28 Jahre alt, Kauffrau

  • Tarif MediVita bei Gothaer
  • Monatsbeitrag: 250 EUR/Monat = 3000 EUR Jahresbeitrag
  • BRE im ersten Jahr mit Leistungsfreiheit
    • Erfolgsunabhängige BRE: zwei Monatsbeiträge: 250 * 2 = 500 EUR
    • Erfolgsabhängige BRE: halber Monat: 250 * 0,5 = 125 EUR
    • BRE gesamt: 625 EUR

Steuernachteil durch Beitragsrückerstattung bei 40% Steuersatz: 250 EUR (40% * 625 EUR)

Beitragsrückerstattung nach Steuerabzug = 625€ – 250€ = 375 EUR (vs. 450 EUR Kosten)

Ergebnis: Hier ist die Beitragsrückerstattung nach Steuern geringer als die selbst geleisteten Behandlungskosten. Für den Versicherten würde es sich mehr lohnen, auf die Rückerstattung zu verzichten und die Kosten einzureichen.

(https://www.gothaer.de/privatkunden/private-krankenversicherung/krankenvollversicherung/)

KVA+ Tipps zur Beitragsrückerstattung?

  1. Wägen Sie ab, ob es günstiger ist, die Rechnungen beim Versicherer einzureichen oder von der Beitragsrückerstattung Gebrauch zu machen. Belege sollten Sie erst dann einreichen, wenn sie abschätzen können, dass die Höhe der Leistungen über der zu erwartenden Rückerstattung liegt. 
  2. Viele Versicherungen bieten Musterdokumente und Rechner an, in denen Sie ihre Rechnungen eintragen können und anschließend Auskunft darüber erhalten, ob es sich mehr lohnt, von der Rückerstattung Gebrauch zu machen oder die Rechnungen einzureichen.
  3. Es gilt zu prüfen, ob und wenn ja in welcher Form sich Vorsorgeuntersuchungen auf die Leistungsfreiheit auswirken. 
  4. Den Steuereffekt berücksichtigen: sobald alle Kosten vorliegen, prüfen sie am besten, ob auch nach der Verrechnung der Rückerstattung mit den Beitragszahlungen in der Einkommenssteuer die Beitragsrückerstattung nach Steuern höher ist als die selbst gezahlten Behandlungskosten.
  5. Als Faustregel gilt: Ein guter Tarif in Bezug auf die Rückerstattung kann daran erkannt werden, dass in ansteigender Form volle Monatsbeiträge zurückerstattet werden. Beispielsweise im ersten Jahr in dem Leistungsfreiheit bestand ein Monatsbeitrag, im zweiten Jahr zwei Monatsbeiträge.
    Tendenziell abzulehnen sind Tarife, in denen keine vollen Monatsbeiträge zurückerstattet werden, sondern lediglich z.B. 60%.

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