Überprüfen und Verstehen von Zahnarztrechnungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Als Privatpatient erhalten Sie die Rechnung für Ihre zahnärztliche Behandlung direkt und sind für die Begleichung dieser zuständig. Nicht selten ist es als „Nicht-Mediziner“ hierbei jedoch schwierig zu verstehen was die einzelnen Elemente der Rechnung bedeuten und worauf geachtet werden sollte. Die Rechnungsstellung bei Privatpatienten erfolgt dabei auf Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), analog zu der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Sehen Sie sich hierzu auch unseren Beitrag „Überprüfen und Verstehen von Arztrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)“.

Was ist die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)?

Die GOZ dient zur Abrechnung und Vergütung von zahnärztlichen Leistungen für Privatversicherte. So müssen sich Zahnärzte bei der Abrechnung ihrer Leistungen an die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) halten und dürfen nicht mit selbstkalkulierten Preisen abrechnen. Für gesetzlich Versicherte bestimmt die GOZ die Abrechnungshöhe und die Behandlungsanteile, die der Versicherte selbst zu begleichen hat und die folglich nicht von der GKV erstattet werden.

Die GOZ ist ein Bundesgesetz und seit dem 01.01.2021 gültig. Das Gesetz regelt den Anspruch auf Vergütung, Entschädigungen und Auslagenersatz für Zahnärzte und dient so dazu, den Mindest- und Höchstbeiträge der Gebühren für Leistungen an Privatpatienten und außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zu bestimmen.

Wie bestimmt die GOZ die Abrechnung und was ist das Gebührenverzeichnis und -position?

Zur Bestimmung der Behandlungsgebühren sind in der GOZ bzw. in dem Gebührenverzeichnis den einzelnen Leistungen Ziffern sowie eine Bewertung zugeordnet. Anhand der Bewertung ergibt sich dann die Betragshöhe, die der Zahnarzt für seine Leistung in Anspruch nehmen kann oder darf. Das Gebührenverzeichnis gliedert sich in verschiedene fachgebietsbezogene Abschnitte, in denen jeder Leistung eine Ziffer zugeordnet ist. Zudem gibt es noch Buchstaben, diese kennzeichnen Zuschläge. So bedeutet Ziffer 10 beispielsweise die zahnärztliche Leistung „Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes“. Buchstabe B steht für einen „Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistung“.

Unter folgendem Link finden Sie die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) inklusive Gebührenverzeichnis: http://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/ sowie als PDF zum Download: 

https://www.kva-plus.de/wp-content/uploads/2021/11/GOAe.pdf

Wann und warum ist für die Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen auch die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) relevant?

Ist eine Leistung nicht als solche im Gebührenverzeichnis der GOZ aufgeführt, ist die Abrechnung nach §6 GOZ anhand der Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu erstellen. So sind die Gebührenziffern der GOZ nicht von 1 beginnend nummeriert, sondern nur ergänzend (die erste aufgeführte Gebührenposition trägt die Nummer 10, darauf folgt Nr. 30, gefolgt von Ziffer 40, 50, 60, 65)

Darüber finden sich in der GOZ weitere Regelungen zur Abrechnung privatärztlicher Leistungen wie beispielsweise welche Art von Vergütung dem Zahnarzt nach §4 GOZ zustehen (Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen), abweichende Vereinbarungen nach §2 GOZ oder die Anwendung der GOÄ.

Wo finde ich die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)?

Die Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte per Link oder zum Download:

Gebührenordnung für Zahnärzte:

Unter folgendem Link finden Sie die aktuelle gültige Version der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ): http://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/index.html

Als PDF zum Download: https://www.kva-plus.de/wp-content/uploads/2021/12/GOZ.pdf

Gebührenordnung für Ärzte: 

Unter folgendem Link finden Sie die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) inklusive Gebührenverzeichnis: http://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/

Als PDF zum Download: https://www.kva-plus.de/wp-content/uploads/2021/11/GOAe.pdf

Wie ist eine Zahnarztrechnung aufgebaut?

Um eine Arztrechnung verstehen und überprüfen zu können, kann ein Verständnis über den Aufbau und die Bedeutung der einzelnen Positionen der Arztrechnung hilfreich sein.

Datum der Leistungserbringung: Gemeint ist hierbei das Behandlungsdatum, welches im Hinblick auf die Erstattung der Kosten und der damit verbundenen Zuordnung zum Versicherungsjahr relevant ist.  

Die Gebührenziffer und die Bezeichnung der Leistung: Jede ärztliche Leistung ist im Gebührenverzeichnis der GOZ mit einer Nummer, der sogenannten Gebührenposition versehen. Jede Rechnung muss neben der Leistungsbeschreibung der durch den Zahnarzt erbrachten Leistung, wie sie in der GOZ aufgeführt ist, auch die entsprechende Ziffer/Gebührenposition beinhalten. Zusätzlich muss auch der behandelte Zahn oder Region aufgeführt sein.

Punktzahl und Punktwert: jeder Leistung in der GOZ ist eine bestimmte Punktzahl zugewiesen, dessen Höhe sich je nach Aufwand unterscheidet. So sind aufwendigeren Leistungen eine höhere und weniger aufwendigen Leistungen eine niedrigere Punktzahl zugewiesen. Die Punktzahl wird wiederum mit einem einheitlichen Punktwert multipliziert. Dieser liegt bei ca. 5,62 Cent (genau: 5,62421 Cent) bzw. 0,0562€.  

Beispiel: Das Füllen eines Zahnes (Leistungsbeschreibung: „Einlagefüllung, einflächig“) trägt die GOZ-Nr. 2150 und hat eine Punktzahl von 1141. Das ergibt eine Gebühr von 64,17€ (1141*0,0562€). Die Gebühr muss nicht für jede einzelne GOZ-Ziffer errechnet werden, sondern ist neben der Punktzahl im Gebührenverzeichnis der GOZ bereits aufgeführt.

Die verschiedenen Sätze:

  • Einfachsatz: der Einfachsatz ergibt sich aus der Multiplikation der Punktzahl mit dem Punktwert und dient zur Berechnung der zu entrichtenden Gebühr. Dem Einfachsatz wird, wie der Name schon sagt, der 1fache Faktor zugeteilt und bildet damit die Grundlage für die Abrechnung. Dem oben genannten Beispiel (GOZ-Nr. 2150), „Einlagefüllung, einflächig“ ist nach dem Einfachsatz ein Betrag von 64,17€ zugeordnet. 
  • Steigerungssatz: In Abhängigkeit vom Schwierigkeitsgrad und dem Aufwand erfolgt eine Multiplikation des Einfachsatzes mit unterschiedlich hohen Steigerungssätzen. Dieser liegt zwischen dem Einfachsatz bis zum 2,3fachen des Gebührensatzes. Beispiel: Bei der oben genannten Füllung (GOZ-Nr. 2150) ergibt dies beim 2,3fachen Satz eine Gebühr von 147,60€.
  • Regelhöchstsatz: der Regelhöchstsatz ist der Abrechnungssatz, den Zahnärzte bei Privatversicherten in Normalfall ansetzen und entspricht dem maximalen Steigerungssatz. Somit beträgt der Regelhöchstsatz das 2,3fache des Punktwertes (bzw. des Einfachsatzes). Der Regelhöchstsatz entspricht nach §5 GOZ einer durchschnittlichen Leistung was die Schwierigkeit und den Aufwand anbelangt. Den Regelhöchstsatz können Zahnärzte ansetzen, ohne dies explizit begründen zu müssen. Dennoch sollte sich die höhere Abrechnung bei Privatpatienten auch in besonderen Serviceleistungen niederschlagen wie etwa der Qualität, der Dauer des Gesprächs oder einer schnelleren Terminvergabe oder verkürzten Wartezeiten.
  • Höchstsatz: Ist eine Behandlung besonders schwierig oder aufwendig oder unterscheiden sich die Umstände bei der Erbringung der Leistung deutlich von den üblicherweise vorliegenden Umständen, kann der Zahnarzt den Höchstsatz oder sogar in bestimmten Fällen noch höhere Sätze verlangen. Der Regelhöchstsatz vom maximal 2,3fachen des Einfachsatzes darf jedoch nur in Ausnahmefällen überschritten werden. Der Höchstsatz beträgt bis zum 3,5fachen des Einfachsatzes, ist auf jeweils einzelne Leistungen bezogen und muss dem Patienten gegenüber verständlich und nachvollziehbar begründet werden. Beispiel: Bei der oben genannten Füllung (GOZ-Nr. 2150) ergibt dies beim Höchstsatz vom 3,5fachen des Einfachsatzes eine Gebühr von 224,60€.
  • Honorarvereinbarungen: bei der Honorarvereinbarung handelt es sich um eine Überschreitung des Höchstsatzes. Einige Mediziner, beispielsweise Spezialisten können Gebühren, die oberhalb der Höchstsatzes liegen, berechnen. Eine solche Überschreitung ist allerdings nur rechtens, wenn zuvor eine Honorarvereinbarung nach §2 Abs.1 und 2 GOZ geschlossen werden. Diese muss vor Behandlungsbeginn geschlossen werden, Bedarf der Schriftform und muss für jede Leistung die genaue Höhe des Betrages enthalten. Zusätzlich muss in dieser der Hinweis vermerkt sein, dass die Erstattungsstelle gegebenenfalls nicht alle Kosten erstattet. Die Honorarvereinbarung muss darüber hinaus die (üblichen) Rechnungspositionen aufweisen, so die Gebührenposition (Nummer), die Leistungsbezeichnung, den individuell vereinbarten Steigerungssatz sowie die anfallenden Gebühren. Der Patient kann eine medizinische Begründung für die höhere Vergütung verlangen. Honorarvereinbarungen sind in Notfällen nicht gestattet, da hier keine Möglichkeit besteht, die Vertragsbedingungen im Vorhinein zu vereinbaren. 

KVA+ Tipp

Versicherungsbedingungen beachten: Achten Sie bei Vertragsabschluss schon darauf, bis zu welchem Satz die Kosten übernommen werden. Bei einigen Versicherungen ist die Kostenübernahme auf den Regelhöchst- oder den Höchstsatz beschränkt. Als Faustregel gilt: die Versicherung sollte auf jeden Fall bis zum Höchstsatz erstatten. Optimalen Schutz bieten Tarif ohne Höchstsatzbegrenzung.

  • Betrag: auf jeder Rechnung ist neben der Gebührenziffer und Leistungsbezeichnung auch der direkte Betrag aufgeführt. Dieser ergibt sich (wie bereits erwähnt) durch Verrechnung des Einfachsatzes aus der GOÄ mit dem Steigerungssatz. Der Rechnungsbetrag gibt die Gesamthöhe der Rechnung und damit den insgesamt zu begleichenden Betrag an.
  • Analogleistungen nach § 6 GOZ: dadurch das das Gebührenverzeichnis als Teil der GOZ ein Bestandteil eines Gesetzes darstellt, wird dieses nicht ständig aktualisiert. Somit kann es vorkommen, dass vor allem neue medizinische Leistungen und Weiterentwicklungen nicht zwangsläufig in der GOZ enthalten sind. Solche Leistungen können jedoch analog zu einer nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Behandlung nach dem Gebührenverzeichnis der GOZ berechnet werden. Sollte keine gleichwertige Leistung in der GOZ enthalten sein, kann die zahnärztliche Behandlung auch nach einer in Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichzustellenden Behandlung nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden. Im Falle einer Analogabrechnung muss eine solche GOZ- bzw. GOÄ-Leistung als Referenz gewählt werden, die der erbrachten Leistungen nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand so nah wie möglich kommt. Zusätzlich muss die analoge Leistung auf der Rechnung als „entsprechend“ gekennzeichnet sein und die Ziffer und Leistungsbeschreibung der als Referenz verwendeten Leistung enthalten. 

Zum besseren Verständnis und Überprüfung der Rechnung kann auch unsere Musterrechnung hilfreich sein:

https://www.kva-plus.de/wp-content/uploads/2021/12/Musterrechnung-GOZ.pdf

Überprüfung einer Zahnarztrechnung und Erstattung

Welche Angaben muss eine Arztrechnung nach der GOZ bzw. GOÄ enthalten?

Neben den bereits erwähnten Regelungen legt die GOZ fest, welche Bestandteile eine Arztrechnung enthalten muss. So muss diese gemäß §10 Abs. 2 GOZ folgende Angaben aufführen:

  1. das Datum der Leistungserbringung
  2. die Gebührennummer, die Beschreibung der Leistung, eine verständliche Bezeichnung des behandelten Zahnes sowie die in der Bezeichnung ggf. genannte Mindestdauer
  3. den Betrag
  4. den Steigerungssatz
  5. bei stationären Leistungen den Minderungsbetrag nach § 6a. So müssen Ärzte ihre Rechnung um 15 – 25% mindern, wenn der Patient zu dem Zeitpunkt voll-, teil-, vor- oder nachstationär behandelt wurde.
  6. bei Entschädigungen den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung
  7. bei Ersatz von Auslagen, Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen sowie deren Betrag. Bei Legierungen zusätzlich die Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis.

Wie überprüfe ich eine Zahnarztrechnung? Tipps zur Überprüfung

Um eine Erstattung aller erstattungsfähiger Leistungen vom PKV Anbieter zu erhalten, sollte jede Arztrechnung (grob) geprüft werden. Bei der Überprüfung der Rechnung bieten dabei die folgenden 4 Fragen eine gute Orientierung:

  1. Wurde/n die aufgeführte/n Leistung/en erbracht?
  2. Sind die Steigerungssätze und die Rechnung nachvollziehbar?
  3. Ist die Betragshöhe der einzelnen Leistungen gerechtfertigt?
  4. Erfüllt die Rechnung die Anforderungen nach der GOÄ? Hilfe bei der Überprüfung bietet das kostenlose Prüfprogramm des Verbandes der privaten Krankenversicherungen: https://www.derprivatpatient.de/arzt/arztrechnung_pruefen

Grundsätzlich gilt, dass die Rechnung nur beglichen werden sollte, wenn diese sachlich und inhaltlich korrekt ist. Sind Unstimmigkeiten oder Fehler in der Rechnung enthalten, sollte auf die Korrektur der Rechnung bestanden werden.

Unterstützung bei der Prüfung von Arztrechnungen

Über den Verband der privaten Krankenversicherung kann eine kostenlose Prüfung der Rechnung nach der GOZ in Anspruch genommen werden. Unter folgendem Link findet nach Eingabe der Rechnungsdaten die Prüfung der Rechnung nach den Abrechnungsbestimmungen der GOZ statt.

https://www.derprivatpatient.de/arzt/arztrechnung_pruefen

Stimmt die Rechnung nicht mit den Abrechnungsbestimmungen der GOZ überein, zeigt das Programm alle Fehler oder Beanstandungen und die jeweiligen Erklärungen hierfür auf.

Auch Ihre Krankenkasse kann Ihnen Hilfe bei der Rechnungsprüfung bieten.

Auch unsere Musterrechnung kann beim Verständnis und der Überprüfung der Rechnung hilfreich sein:

https://www.kva-plus.de/wp-content/uploads/2021/12/Musterrechnung-GOZ.pdf

Wann ist eine Rechnung fällig und muss beglichen werden?

Die Rechnung wird nach § 10 GOZ dann fällig, sobald diese dem Zahlungspflichtigen zugeht und nach der Gebührenordnung für Zahnärzte entspricht sowie inhaltlich und sachlich korrekt ist. Gegenüber dem Zahnarzt besteht dann die Pflicht zur Begleichung der Rechnung. Dies ist unabhängig davon, ob die Leistung von der privaten Versicherungen oder Beihilfestelle erstattet wird und/oder ob sich das Behandlungsergebnis eingestellt hat.

Abrechnung von zahntechnischen Material- und Laborkosten: Wie werden die Preise kalkuliert?

Bei Zahnbehandlungen werden alle anfallenden Material- und Laborkosten als Anlage in Rechnung gestellt. Das zahntechnische Labor erstellt dabei die Rechnung auf Basis der sogenannten bundeseinheitlichen Benennungsliste, kurz BEB. Dabei handelt es sich um eine von Zahntechnikern festgelegte unverbindliche Kalkulationsgrundlage. Aufgrund der Unverbindlichkeit der BEB kann jedoch jedes Labor grundsätzlich seine Preise individuell gestalten. Andersrum gesagt bedeutet das: für Material- und Laborkosten müssen sich zahnärztliche Labor bei ihrer Abrechnung nicht an der Gebührenordnung für Zahnärzte orientieren. Aus diesem Grund haben einige Krankenversicherungen eigene Höchstpreise für eben diese Kosten in einem Preis-/Leistungsverzeichnis, manchmal auch Sachkostenliste genannt, festgelegt.

KVA+ Tipp

Sollten Sie einen Tarif mit einem Preis-/Leistungsverzeichnis für Material- und Laborkosten haben, zeigen Sie Ihrem Zahnarzt diese. Die meisten Zahnärzte bevorzugen zwar ein bestimmtes, festes Labor für die  Zusammenarbeit. Allerdings können Sie in der Regel gemeinsam mit ihrem Zahnarzt ein kostengünstigeres Labor auswählen, sodass Sie den gesamten Rechnungsbetrag auch erstattet bekommen. Solange jedoch in den Laboren nach „deutschen Qualitätsstandards“ gearbeitet wird, unterscheiden sich diese nicht gravierend.

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